Embryonenschutzgesetz

Seit 1990 gilt in Deutschland das Embryonenschutzgesetz.

Es regelt, wer zu welchem Zweck und wie mit Embryonen umgehen darf. Nur speziell ausgebildeten Ärzten ist es erlaubt, künstliche Befruchtungen anzubieten. Eine künstliche Befruchtung darf nur zu dem Zweck durchgeführt werden, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Dabei dürfen nicht mehr befruchtete Eizellen im Labor zu Embryonen heranreifen, als der Frau innerhalb eines Behandlungsversuchs übertragen werden sollen. Pro Behandlungsversuch dürfen maximal drei Embryonen zurückgesetzt werden. Verboten sind die Geschlechtswahl, die Eizellspende und die Leihmutterschaft. Es besteht ein absolutes Forschungsverbot an Embryonen.

Ein verantwortungsvoller Umgang mit Ei- und Samenzellen hat für uns oberste Priorität.

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